Verfahrensvorschriften

1. Anwendbare Vorschriften

  • Titel 4 von Buch XVI des Wirtschaftsgesetzbuches (Gesetz vom 04. April 2014);
  • Königlicher Erlass vom 16. Februar 2015 zur Klärung der Bedingungen, die von der in Buch XVI des Wirtschaftsgesetzbuches genannten qualifizierten Einrichtung zu erfüllen sind;
  • Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur alternativen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten;
  • Buch IV von Teil 2 des Gerichtsgesetzbuches (Artikel 509 bis 555/2);
  • Der deontologische Kodex der Gerichtsvollzieher.

2. Zuständigkeit des Ombudsmanns

2.1 Verbraucherstreitigkeiten

Der Ombudsmann der Gerichtsvollzieher ist eine qualifizierte Einrichtung zur außergerichtlichen Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten, die unabhängig und unparteiisch im Sinne von Buch XVI des Wirtschaftsgesetzbuches ist und von der Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft anerkannt wird.

Der Ombudsmann der Gerichtsvollzieher ist befugt, jeden Antrag auf Intervention in einem Verbraucherrechtsstreit gemäß Artikel I, 19, 2. des Wirtschaftsgesetzbuches in Behandlung zu nehmen. In diesem Zusammenhang bezeichnet „Verbraucherstreitigkeit“ eine Vertragsstreitigkeit zwischen einem Konsumenten und einem (angehenden) Gerichtsvollzieher bei der Ausübung seines Berufs.

Obwohl zwischen dem Gerichtsvollzieher und dem Schuldner (der Gegenstand eines Verfahren zur Einziehung von Forderungen ist) kein Vertragsverhältnis vorliegt, das Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung als Teil der Durchführung einer Verbrauchervereinbarung angesehen werden, wenn die zugrunde liegende Vereinbarung eine Verbrauchervereinbarung ist.

Die disziplinarische Beilegung von Streitigkeiten liegt außerhalb der Kompetenzen des Ombudsmannes.

Der Ombudsmann gibt Antworten auf Auskunftsersuchen im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Streitbeilegung, unabhängig von der Eigenschaft des Ersuchenden.

2.2 Nicht-Konsumentenstreitigkeiten

Neben seiner Kompetenz als qualifizierte Einrichtung für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten im Sinne des Buch XVI des Wirtschaftsgesetzbuches ist der Ombudsmann für jedes Ersuchen eines Dritten zuständig, der in eine Streitigkeit mit einem (angehenden) Gerichtsvollzieher bei der Ausübung seines Berufes gerät.

Die disziplinarische Beilegung von Streitigkeiten liegt außerhalb der Kompetenzen des Ombudsmannes.

Unter „Dritte“ ist jede Person zu verstehen, die nicht unter Ziffer 2.1 dieser Verfahrensvorschriften fällt, mit Ausnahme von (angehenden) Gerichtsvollziehern, ihren Angestellten und den Organen ihrer Berufsordnung.

Die in Ziffer 2.2 beschriebene Befugnis betrifft die Beilegung von Nicht-Konsumentenstreitigkeiten, bei denen der Ombudsmann nicht als anerkannte qualifizierte Einrichtung im Sinne von Buch XVI des Wirtschaftsgesetzbuches handelt.

Der Ombudsmann antwortet auf Ersuchen um Informationen im Zusammenhang mit dem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren, unabhängig von der Eigenschaft des Ersuchenden.

3. Gerichtsvollzieher

Die Bestimmungen dieser Verfahrensvorschriften gelten für Gerichtsvollzieher und angehende Gerichtsvollzieher, die Mitglieder der Nationalen Kammer der Gerichtsvollzieher sind.

4. Sprache des Verfahrens

Der Antragsteller kann seinen Antrag entweder auf Französisch oder auf Niederländisch stellen.

Die Prozedur wird in der Sprache des Antrags bearbeitet.

Für die Erfordernisse des Verfahrens und wenn der Ombudsmann dies für notwendig erachtet, können bestimmte Mitteilungen und/oder Dokumente, die in der anderen Sprache abgefasst sind, akzeptiert werden; je nach Sachlage auf Französisch oder auf Niederländisch. In diesem Fall sorgt der Ombudsmann für die Übersetzung in die Sprache des Verfahrens.

5. Einreichung ein es Antrags

Der Antrag wird schriftlich (per Brief, E-Mail oder über das Online-Formular) eingereicht. Er erwähnt die Identität und die Adresse des Beschwerdeführers.

Der Antrag kann vom Antragsteller selbst, von seinem Rechtsbeistand oder, unter Vorlage einer Vollmacht, von einem anderen Vertreter eingereicht werden. Alle Kommunikation wird dann über diesen Vertreter abgewickelt.

Der Antrag ist in jedem der folgenden Fälle unzulässig:

  1. der Antrag wird anonym gestellt, oder der (angehende) Gerichtsvollzieher, gegen den der Antrag gerichtet ist, wird nicht benannt;
  2. der Antrag betrifft die Beilegung eines Rechtsstreits, der Gegenstand eines Rechtsanspruchs ist oder war;
  3. der Antrag ist erfunden, verletzend oder diffamierend;
  4. der Antrag fällt nicht unter die Streitigkeiten, für die der Ombudsmann der Gerichtsvollzieher nach Artikel 2 zuständig ist;
  5. die Bearbeitung des Antrags würde das effektive Funktionieren des Ombudsdienstes ernsthaft beeinträchtigen;
  6. der Antrag wurde nicht zuvor dem betreffenden (angehenden) Gerichtsvollzieherbüro vorgelegt, und wenn er vorgelegt wurde, war dies vor mehr als einem Jahr. Der Nachweis für diesen früheren Kontakt kann mit allen Rechtsmitteln erbracht werden.

6. Vollständiger Antrag

Der Antrag wird klar und vollständig beschrieben und enthält alle zweckdienlichen Unterlagen, die für die Prüfung der Zulässigkeit relevant sind.

Der Verbraucher gibt an, ob der Antrag:

  • von einer anderen zuständigen Behörde oder einer Justizbehörde behandelt wird oder bereits behandelt wurde;
  • vor weniger als einem Jahr bereits dem Büro des (angehenden) Gerichtsvollziehers vorgelegt worden ist.

Der Ombudsmann stellt eine Liste von Informationen und Dokumenten zur Verfügung, mit deren Hilfe der Antragsteller überprüfen kann, ob sein Antrag vollständig ist. Die Liste kann auf der Website des Ombudsmanns eingesehen oder auf Wunsch des Antragstellers per Post zugesandt werden.

Der Ombudsmann informiert die Parteien über das Datum des Eingangs des vollständigen Antrags und darüber, ob sich der Antragsteller in der unter 2.1 oder 2.2 genannten Situation befindet. Er informiert die Parteien auch über ihr Widerrufsrecht in jedem Stadium des Verfahrens, sofern eine Benachrichtigung erfolgt. Nach Erhalt dieser Benachrichtigung bricht der Ombudsmann seinen Eingriff ab und informiert die andere Partei darüber.

Der Ombudsmann verfügt über eine Frist von einundzwanzig Kalendertagen nach Erhalt des vollständigen Antrags, um die Parteien über die Annahme oder Ablehnung der Bearbeitung des Antrags zu informieren. Eine Ablehnung kann nur auf die in Artikel 5 genannten Motive gestützt werden.

Das Einreichen eines Antrags beinhaltet die Erlaubnis, diesen Antrag an den (angehenden) Gerichtsvollzieher zu übermitteln, damit dieser seinen Standpunkt geltend machen kann.

Die Parteien entscheiden frei, ob sie von einem Dritten unterstützen oder vertreten lassen wollen, und können jederzeit unabhängigen Rat einholen.

7. Kostenpreis des Verfahrens

Die Intervention des Ombudsmanns ist kostenlos.

8. Bearbeitungsfrist

Die Bearbeitung des Antrags erfolgt innerhalb von maximal neunzig Kalendertagen nach Eingang des vollständigen Antrags gemäß Ziffer 6 dieser Verfahrensvorschriften.

Ausnahmsweise kann diese Frist einmal um den gleichen Zeitraum verlängert werden, sofern die Parteien vor Ablauf der ersten Frist davon in Kenntnis gesetzt worden sind und diese Verlängerung durch die Komplexität des Antrags gerechtfertigt ist.

9. Bearbeitung

9.1. Prinzipien

Der Ombudsmann untersucht den Antrag im Hinblick auf eine einvernehmliche Lösung auf unabhängige und unparteiische Weise. Der Ombudsmann ist an das Berufsgeheimnis gebunden.

Der Ombudsmann stellt allen Parteien eine Kopie aller relevanten Dokumente zur Verfügung, die von den anderen Parteien eingereicht wurden. Der (angehende) Gerichtsvollzieher kann ausnahmsweise und aus Gründen des Berufsgeheimnisses den Ombudsmann bitten, bestimmte Informationen vertraulich zu behandeln und nicht an die andere Partei zu übermitteln.

Der Ombudsmann kann, um sich ein Bild zu machen, andere als die von den Parteien zur Verfügung gestellten Informationen verwenden. Während der Analyse berücksichtigt der Ombudsmann die anwendbaren Gesetze und Vorschriften in Bezug auf den Beruf des Gerichtsvollziehers sowie alle anderen Informationen, die für die Lösung der Streitigkeit im Sinne des Antrags nützlich sind.

Der Ombudsmann wird durch die Formulierung der Beschwerden im Antrag nicht eingeschränkt.

Alle Informationen, die der Ombudsmann im Rahmen der außergerichtlichen Beilegung einer Konsumentenstreitigkeit erhält, werden vertraulich behandelt.

Sie dürfen nur im Rahmen des außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens verwendet werden, mit Ausnahme der Verarbeitung im Hinblick auf den Jahresbericht.

9.2. Ablauf des Verfahrens

Nach der Entscheidung des Bürgerbeauftragten, den vollständigen Antrag gemäß Artikel 6 Absatz 4 zu prüfen, gibt der (angehende) Gerichtsvollzieher innerhalb von dreißig Kalendertagen dem Bürgerbeauftragten seine Stellungnahme ab und übermittelt ihm alle zweckdienlichen Unterlagen.

Jede Partei wird vom Ombudsmann über alle von der anderen Partei vorgelegten Unterlagen, Argumente und Tatsachen unterrichtet und hat die Möglichkeit, innerhalb von fünfzehn Kalendertagen elektronisch oder auf Papier zu antworten.

Wenn die Bedingungen des ersten oder zweiten Absatzes nicht eingehalten werden, entscheidet der Ombudsmann unverzüglich, ob hierfür ein stichhaltiger Grund vorliegt. Wenn es einen triftigen Grund gibt, verlängert der Ombudsmann die  Fristen um zwei Kalendertage. Die Nichteinhaltung der dann verlängerten oder längeren Fristen führt zu einem Ende des Verfahrens.

Der Ombudsmann kann beschließen, die Parteien anzuhören, um zusätzliche Informationen zu erhalten.

9.3. Ergebnis des Verfahrens

Wenn der Ombudsmann eine gütliche Einigung erzielt hat, schließt er die Akte und sendet allen Beteiligten schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger eine Bestätigung.

Der Ombudsmann informiert die Parteien bevor sie sich dazu entscheiden, der vorgeschlagenen Lösung zu folgen, über:

  • die Wahl, die sie haben, um die vorgeschlagene Lösung zu akzeptieren und befolgen oder nicht;
  • die rechtlichen Konsequenzen, wenn sie der vorgeschlagenen oder gefundenen Lösung zustimmen;
  • die Möglichkeit, dass die vorgeschlagene Lösung von einer Gerichtsentscheidung abweicht.

Kann keine gütliche Einigung erzielt werden, informiert der Ombudsmann die Parteien in gleicher Weise und kann gleichzeitig eine Empfehlung an den (angehenden) Gerichtsvollzieher mit Kopie an den Antragsteller formulieren.

Wenn der (angehende) Gerichtsvollzieher dieser Empfehlung nicht folgt, hat er eine Frist von dreißig Kalendertagen, um den Ombudsmann und den Antragsteller über seinen begründeten Standpunkt zu informieren.

Der Ombudsmann kann auch eine Empfehlung an den Antragsteller mit einer Kopie an den (angehenden) Gerichtsvollzieher formulieren.

9.4. Rechtsfolgen des Ergebnisses und der Ausführbarkeit

Wenn die Parteien eine Einigung erzielen oder angeben, dass sie einer Empfehlung des Ombudsmanns folgen, sind sie verpflichtet, sich an diese zu halten.

Wenn sie dieser Vereinbarung oder der akzeptierten Empfehlung nicht nachkommen, kann sich die betreffende interessierte Partei an das zuständige Gericht wenden, um die Durchführung der Vereinbarung durchzusetzen.

10. Disziplin

Die vorliegenden Verfahrensvorschriften berühren nicht die Disziplinargewalt der Nationalen Kammer der Gerichtsvollzieher, der Bezirkskammern, der erstinstanzlichen Gerichte oder der Berufungsgerichte.

11. Verjährung und Einforderung

11.1. Konsumentenstreitigkeiten.

Nach Artikel XVI.27 des Wirtschaftsgesetzbuches werden die Verjährungsfristen für Konsumentenstreitigkeiten im Sinne der Ziffer 2.1 dieser Verfahrensvorschriften ab dem Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen Antrags bis zum Datum, an dem die Bearbeitung des Antrags verweigert wird oder an dem den Parteien die Ergebnisse der Streitigkeitsbeilegung durch den Ombudsmann mitgeteilt werden, ausgesetzt.

Nach Artikel XVI.27 des Wirtschaftsgesetzbuches werden die eventuell anhängigen Einziehungsverfahren, die Ursache der Konsumentenstreitigkeiten im Sinne der Ziffer 2.1 dieser Verfahrensvorschriften sind, ab dem Tag, an dem der Ombudsmann dem Gerichtsvollzieher den Erhalt des vollständigen Antrags informiert bis zum Zeitpunkt, zu dem die Behandlung des Antrags abgewiesen wird oder den Parteien durch den Ombudsmann das Ergebnis der Streitbeilegung mitgeteilt wird, ausgesetzt.

11.2. Nicht- Konsumentenstreitigkeiten

Weder die Verjährungsfristen noch irgendwelche Einziehungsverfahren werden während Nicht-Konsumentenstreitigkeiten im Sinne der Ziffer 2.1 dieser Verfahrensvorschriften ausgesetzt.

12. Interessenkonflikt

Gemäß Artikel XVI.26 des Wirtschaftsgesetzbuchs informiert der Ombudsmann die Parteien unverzüglich über Umstände, die als Verletzung seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit angesehen werden oder die zu einem Interessenkonflikt mit einem der beiden Parteien führen könnten.

Wenn ein solcher Umstand eintritt:

  1. schlägt der Ombudsmann vor, dass die Parteien den Antrag an eine andere qualifizierte Stelle stellen, damit diese sich damit befasst;
  2. oder, wenn es sich als unmöglich erweist, den Antrag an eine andere qualifizierte Stelle zu richten, unterrichtet der Ombudsmann die Parteien über diese Unmöglichkeit, die sich der Fortsetzung des Verfahrens widersetzen können. Das  Verfahren wird nur fortgesetzt, wenn die Parteien unter Berücksichtigung der Umstände und des Widerspruchsrechts keine Einwände erhoben haben.